Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der GEZE-Gesellschaften

I.     Vertragsabschluss

Allen Vertragsabschlüssen mit GEZE liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande. GEZE  ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

II.    Preise und Zahlungsbedingungen

1.    Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.

2.    Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung bzw. widerspruchsfreier Gutschrift als Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden des Weiteren nur nach schriftlicher Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlung ist ausgeschlossen.

3.    Wird GEZE nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt - egal, wann diese tatsächlich eingetreten ist - so kann GEZE Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss mit der Erfüllung anderer Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Verzug gerät. Bei Weigerung des Bestellers ist GEZE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III.    Lieferzeit, Lieferverzug

    Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Liefert GEZE auch nach der  vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die nicht rechtzeitige Lieferung durch GEZE mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

IV.    Eigentumsvorbehalt

1.    Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von GEZE bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch bis zur Einlösung bzw. widerspruchsfreien Gutschrift sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel. Soweit der Wert aller GEZE zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GEZE auf Wunsch des Vertragspartners  einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; GEZE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2.    Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für GEZE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von GEZE gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von GEZE an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. evtl. Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.

3.    Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner  GEZE unverzüglich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden - beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig - vom Käufer bereits heute sicherungshalber an GEZE abgetreten.

4.    Die Pfändung der Vorbehaltsware oder deren Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer.

V.    Abnahme/Inbetriebnahme

1.    Sofern GEZE die gelieferten Sachen beim Besteller oder bei Dritten einbaut oder montiert, so muss - bevor der Besteller oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt - eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne die Zustimmung von GEZE oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von GEZE gelieferten Teile oder Anlage erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.

2.    GEZE kann vom Besteller jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an dem von GEZE verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.

VI.    Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

1.    Ist die von GEZE gelieferte Ware mangelhaft, so hat GEZE nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen. Erweist sich eine von GEZE gegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie als unzutreffend, so kann der Besteller anstelle eines der vorgenannten Rechte Schadensersatz verlangen, sofern GEZE diesen Mangel verschuldet hat.

2.    Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich bei GEZE erhoben werden. Der Fristbeginn ergibt sich aus nachfolgendem Absatz 5. entsprechend.

3.    GEZE übernimmt keine Sachmängelhaftung bei Nichtbeachtung seiner jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Richtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden. Dasselbe gilt bei eigenmächtiger Änderung der Einstellungen durch den Besteller oder durch Dritte.

4.    Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, so kann der Besteller die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch weitergehende Schadensersatzansprüche, bestehen nicht, solange GEZE nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.    Die Sachmängelhaftungsfrist für die von GEZE gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen, auch soweit diese als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, beträgt 24 Monate. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werk- oder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch GEZE im Rahmen eines innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme mit GEZE abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkten die Sachmängelhaftungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist Voraussetzung für die Sachmängelhaftungsfrist von 24 Monaten, dass die Türen zweimal pro Jahr durch GEZE oder einen von GEZE autorisierten Partner gewartet werden.

    Bei Reparaturen ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt.

VII.    Anwendungstechnische Beratung

1.    Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.

2.    Wirft der Besteller GEZE eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vor, so hat dies unverzüglich nach der Feststellung der möglichen Pflichtverletzung in schriftlicher Form zu erfolgen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer VI dargelegten Bestimmungen maßgebend. Wie bei der Verletzung anderer Nebenpflichten haftet GEZE in den genannten Fällen nur dann, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In jedem Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

VIII. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure

Unsere Monteure, oder andere von uns mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen GEZE abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder –ergänzungen vorzunehmen. Unsere Monteure sind – vorbehaltlich der Vorlage einer schriftlicher Inkassovollmacht - nicht berechtigt, für GEZE Gelder in Empfang zu nehmen.

IX.    Unterlagen
Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die GEZE seinen Kunden übergibt, bleiben das Eigentum von GEZE. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort.

X.    Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.    Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers der Sitz von GEZE in Leonberg.

2.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 - hilfsweise deutsches Recht, sofern das CISG entsprechende Regelungen nicht enthält - zur Anwendung.

3.    Für alle Streitigkeiten des Bestellers mit GEZE aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich zuständig, je nach Streitwert, das Amtsgericht Leonberg oder das Landgericht Stuttgart. Bei Lieferungen ins Ausland kann GEZE nach eigener Wahl auch am ausländischen Sitz des Bestellers oder in der Hauptstadt des Landes, in dem dieser seinen Sitz hat, Klage erheben.

XI.    Sonstiges

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

GEZE GmbH:
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 250329
    
GEZE Service GmbH:
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 252569
    
GEZE Sonderkonstruktionen GmbH:
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 560509
    
Stand: 01.12.2010